Ein gemäßigtes Steuerwesen
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• Natürliche Personen : Das monegassische Steuerwesen zeichnet sich durch das Fehlen direkter Steuern (Einkommenssteuer, Kapitalsteuer, Grundsteuer, Wohnungssteuer ...) aus.
Das gilt allerdings nicht für französische Staatsangehörige, die am Stichtag des 31.10.1962 nicht mindestens 5 Jahre ihren Hauptwohnsitz in Monaco gehabt haben - diese bleiben der französischen Besteuerung unterworfen.
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• Unternehmen : Es gibt keine direkte Besteuerung für Industrie- und Handelsunternehmen, die mehr als 75 % ihres Umsatzes im Fürstentum tätigen.
Bei in Monaco niedergelassenen Unternehmen, die diese Voraussetzung nicht erfüllen, wird der Gewinn besteuert. Der Steuersatz beträgt 33,33 %.
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Vertraulichkeit
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Die Leiter und das Personal der im Fürstentum niedergelassenen Finanzinstitute unterliegen der beruflichen Verschwiegenheitspflicht. Die Verletzung dieser Verpflichtung wird durch die in Artikel 308 des Code Pénal festgelegten Strafen geahndet.
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Diese Verschwiegenheitspflicht deckt Auskünfte über Geschäfte, insbesondere die Vermögensverwaltung, ebenso wie die Existenz, die Führung und den Saldo von Bankkonten ab.
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Wie in allen Ländern mit organisiertem Finanzsystem wird diese Verschwiegenheitspflicht nicht gegenüber - ihrerseits wieder der Verschwiegenheitspflicht unterliegenden - Aufsichtsorganen des monegassischen Bankensystems und des Kampfs gegen Geldwäsche sowie gegenüber der monegassischen Justizbehörde im Rahmen eines Strafverfahrens wirksam.
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Kampf gegen Geldwäsche und Terrorismus
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Das Fürstentum betreibt seit langem eine aktive Politik der Bekämpfung von organisierter Kriminalität, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.
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Zu diesem Zweck werden die Gesetzestexte regelmäßig verschärft; sie wurden auch zu wiederholten Malen durch die zuständigen internationalen Organe positiv evaluiert :
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• F.A.T.F. (Arbeitskreis Maßnahmen zur Geldwäschebekämpfung)
• MONEYVAL (Europarat)
• I.W.F. (Internationaler Währungsfonds)
Websites :
Offizielle Website der monegassischen Regierung
AMAF
Monaco For Finance
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